Fertiges Haus, offenes Grab, empören sich die Bauherren über den langjährigen Ärger, der sich bei Baumängeln einstellen kann. Bauherren, so erwidern die Bauunternehmer, zahlen ihre Rechnungen nicht, damit sie nach ihrem Ableben lange im Gedächtnis bleiben. Das in diesem Spannungsfeld entstandene Rechtsgebiet ist das private Baurecht. Es befasst sich mit den Rechtsverhältnissen, die bei der Herstellung von Bauwerken auftreten. Im Zentrum steht das Werkvertragsrecht, welches erfolgsorientiert die rechtzeitige, mangelfreie Erstellung nach den anerkannten Regeln der Technik fordert. Neben dem BGB spielen die VOB und die HOAI – je nach Vertragsgestaltung und Rechtsbeziehung – eine gewichtige Rolle. Die Darsteller; der Bauherr, die Planer (insbesondere Architekten und Ingenieure), Bauträger, Bauunternehmer, Subunternehmer und Sonderfachleute, um die wichtigsten zu benennen.
Je nach Vertragsgestaltung gibt es erhebliche Unterschiede bei der Regelung der zu entscheidenden Problemfälle. Leistungszeit und Verzug, Überschreitung des Kostenrahmens, Abnahme und Gewährleistungsrechte im Mangelfall. Wer das private Baurecht erschöpfend darstellen will, erschöpft nur seinen Leser. Daher müssen Einzelheiten im konkreten Streitfall dem Gespräch mit dem Rechtsberater vorbehalten bleiben, der sich schwerpunktmäßig mit den speziellen Konstellationen des Baurechts befasst. Nur so kann eine sachgerechte und schnelle, d.h. wenn möglich außergerichtliche Lösung erreicht werden.
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