Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler bei 130.000 Patienten jährlich“ aus Spiegel-online
vom 15.11.2007

„Jede zehnte Klinikbehandlung ist schädlich“ aus Stern-online
vom 10.01.2011

„15.000 bis 30.000 Patienten sterben pro Jahr in Deutschland durch Krankenhauskeime“ aus Welt am Sonntag Nr. 34/2011

„Am Krankenhauskeim MRSA sterben mehr Patienten als an Aids“ aus WAZ vom 21.06.2010

„Bis zu 15 % aller Diagnosen sind falsch“ aus Spiegel-online vom 08.05.2008

Unsere Kanzlei ist seit über 10 Jahren im Arzthaftungsrecht ausschließlich auf der Seite der Patienten tätig. Wir führen bundesweit Verfahren vor allem in den folgenden Bereichen:

–  Arzthaftung, Behandlungsfehler
–  Geburtsschadensrecht
–  Hygienefehler (z.B. MRSA)
–  Haftungsrecht Pflegeheime (z.B. Sturzfall und Dekubitus)
–  Medizinprodukt- sowie Arzneimittelhaftungsrecht 

Wie ist der Ablauf des Verfahrens ?
Zunächst nehmen wir uns ausreichend Zeit, die Angelegenheit mit Ihnen ausführlich zu besprechen. Dies kann in unserer Kanzlei in Gevelsberg geschehen, selbstverständlich besteht aber auch die Möglichkeit, alles Notwendige telefonisch oder per e-mail abzuklären.

Jeder Patient hat Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Da die Behandlungsunterlagen zudem in der Regel die Grundlage für spätere Begutachtungen bilden, sorgen wir in der Folge dafür, dass alle notwendigen Unterlagen beigezogen werden.

Anschließend überprüfen wir – gegebenenfalls gemeinsam mit unseren medizinischen Beratern – die Behandlungsunterlagen und melden ihre Schadensersatzansprüche bei der Gegenseite an. Der Arzt oder das Krankenhaus übergeben die Angelegenheit dann ihrer Berufshaftpflichtversicherung, wo entschieden  wird, ob ein Behandlungsfehler anerkannt wird. 

Erkennt die Versicherung einen Behandlungsfehler an, sind Schadensersatz und Schmerzensgeld der Höhe nach auszuhandeln. Wenn die Versicherung des Arztes einen Behandlungsfehler nicht einräumt, muss dieser nachgewiesen werden. Damit ist der Ausgang einer Auseinandersetzung oft von einem Gutachten abhängig. 

Zudem stimmen wir uns durchgängig mit ihrer Krankenkasse ab, welche durch ihren medizinischen Dienst ebenfalls die Behandlung überprüfen lassen kann und aufgrund der möglichen Rückerstattung der Heilbehandlungskosten ein eigenes Interesse an der Aufklärung hat.

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Neben dem Schmerzensgeld besteht bei schwerwiegenden und dauerhaften Leiden unter Umständen für die Zukunft Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente. 

Wenn Sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung Ihrem Beruf nicht nachgehen können und daher Verdienstausfall haben, können Sie Verdienstausfall geltend machen. 

Wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr oder nicht mehr im vollem Umfang führen können, so haben Sie Anspruch auf den sogenannten Haushaltsführungsschaden. Hier können Sie die Kosten einer für die Führung des Haushalts angestellten Person auch fiktiv erstattet bekommen. Bei längeren oder gar dauerhaften Beeinträchtigungen übersteigt der Haushaltsführungsschaden nicht selten die Höhe des eigentlichen Schmerzensgeldes.

Im Todesfalle können Sie als Erben die Beerdigungskosten erstattet verlangen.

Daneben können grundsätzlich all die Beträge verlangt werden, die sie ohne die fehlerhafte Behandlung nicht hätten aufwenden müssen (Umbaumaßnahmen, Zuzahlungen Krankenkasse, Fahrtkosten etc.).

Schließlich können Sie auch verlangen, dass der Gegner sich verpflichtet, Sie von jeglichen Kosten freizustellen, die Sie zukünftig in Folge der fehlerhaften Behandlung noch haben werden, dem sogenannten imateriellen Vorbehalt. 

Kommt meine Rechtsschutzversicherung für anfallende Kosten und Gebühren auf?
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, kommt diese für alle gesetzlichen Gebühren auf. Hierzu zählen neben den Gebühren des Anwalts auch die (im Falle des Unterliegens eines gerichtlichen Verfahrens zu tragenden) Gebühren des gegnerischen Anwalts, die Gerichtskosten und vor allem die nicht unerheblichen Gutachterkosten.

Wer bezahlt einen Prozess, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe und aus eigenen Mitteln die Kosten nicht tragen kann?

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: 

1. Wir arbeiten mit verschiedenen sogenannten Prozessfinanzierern zusammen, die Ihren Prozess, also alle oben genannten Kosten absichern und dafür für den Fall, dass der Prozeß gewonnen wird, eine Beteiligung vom erstrittenen Schmerzensgeld erhalten. Bevor ein Prozessfinanzierer eine Zusage erteilt, prüft er, ob er die Erfolgsaussichten für gegeben hält. Zudem muss in der Regel mindestens ein Schadensersatzanspruch von 50.000 € im Raum stehen.

2. Es besteht zudem die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) beim Gericht zu beantragen. Wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass Sie nicht in der Lage sind, den Prozess zu finanzieren und das Gericht die Sache grundsätzlich für aussichtsreich hält, gewährt es PKH. Diese deckt jedoch im Falle des Unterliegens nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts. 

Wann verjähren meine Ansprüche?
Die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren ab Ihrer Kenntnis (bzw. der Möglichkeit Ihrer Kenntnisnahme) davon, dass ein Behandlungsfehler vorliegt oder vorliegen könnte.. 

Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Kenntnis des Abweichens vom Facharztstandard notwendig ist. Da der Patient als medizinischer Laie nie weiß, was der medizinische Standard ist, erfolgt Kenntnisnahme erst durch Begutachtung eines Sachverständigen. Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass für den Fall, dass kein Gutachten vorliegt, die Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen. Es gilt daher in der Regel die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren.

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